Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann gemäß §§ 1386, 1385 Nr.1 BGB verlangt werden, wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.
BGH, XII ZB 544/18
Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann gemäß §§ 1386, 1385 Nr.1 BGB verlangt werden, wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.
BGH, XII ZB 544/18