Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann gemäß §§ 1386, 1385 Nr.1 BGB verlangt werden, wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.

BGH, XII ZB 544/18

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