Bei Unfällen auf der Autobahn kommt es regelmäßig zu einer Haftungsverteilung. Im hier entschiedenen Fall befuhr der Hintermann die äußerst linke Fahrspur, ein Tempolimit war nicht gegeben. Vor ihm fuhren 2 Fahrzeuge, die gleichzeitig einen Spurwechsel einleiten, der Hintermann wollte überholen. Hierbei beschleunigte der Fahrer auf ca. 150 km/h. Ein vor ihm fahrenden PKW hatte mit einem Fahrstreifenwechsel auf den mittleren Fahrstreifen begonnen. Nachdem er zumindest teilweise aber wohl nicht vollständig bereits über die Fahrspurmarkierung gefahren war, lenkte er aber wieder nach links zurück. Es kam zum Unfall.
In diesem Fall wurde entschieden, dass der Hintermann zu 40 % haftet, da er die Richtgeschwindigkeit (um 20 km/h) überschritten hatte und bei einer unklaren Verkehrslage überholte. Hierzu wird ausgeführt, dass er unmittelbar nachdem zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge einen Spurwechsel eingeleitet hatten, beschleunigt und zum Überholen angesetzt haben soll. Der Fahrstreifenwechsler haftet zu 60 %.
LG Leipzig, 4 O 2474/17