Benutzt ein Fahrradfahrer verbotswidrig einen Zebrastreifen, so genießt er nicht den Schutz des § 26 I 1 StVO. Selbst wenn er auf dem Fahrrad sitzt und sich dabei mit den Füßen vom Boden abstößt, ist er nicht einem Fußgänger gleichgestellt. Kommt es zu einem Unfall mit einem Autofahrer, erscheint eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
OLG Hamm, 31 U 23/19
Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Fahrradfahrer abgestiegen ist und sein Fahrrad schiebt.