Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern und Gästen unbelegte Backwaren (beispielsweise Brötchen und Brot) nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb zur Verfügung, handelt es sich hierbei nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug (also Arbeitslohn), sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Insoweit wurde im hier entscheidenden Fall darauf rekurriert, dass unbelegte Backwaren kein Frühstück (§2 I 2 Nr.1 SvEV) darstellen. Für die Annahme eines zumindest einfachen Frühstücks müsste jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzukommen.
BFH, VI R 36/17
In diesem Fall kam es im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu entsprechenden Feststellungen. Das Finanzamt forderte Lohnsteuer und Nebenabgaben nach. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich.