Der Fahrer kam von der Fahrbahn ab, weil er einer Wildschweinrotte ausgewichen ist. Die Kaskoversicherung beruft sich auf Leistungsfreiheit bzw. ihr Recht zur Kürzung, da der Fahrer eine BAK von 0,49 Promille aufwies.
Dies ist grundsätzlich möglich, wenn der Unfall aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen geschieht. Hierzu erfolgte aber kein Vortrag durch die Versicherung, es wurde auch kein Beweis angetreten. Insoweit ist im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (0,3-1,1 Promille) notwendig, dass weitere Gegebenheiten hierfür vorliegen müssen, insbesondere alkoholtypischer Ausfallerscheinungen. Diese konnten weder durch das Fahrmanöver noch nach dem Unfall durch die Polizei bei dem Fahrer nicht festgestellt werden.
Der Fahrer musste auch nicht beweisen, dass er den Wildschweinen ausgewichen ist. Die erste Beweislast liegt bei der Versicherung.
Die Klage hatte Erfolg, die Vollkaskoversicherung muss zahlen.
OLG Brandenburg, 11 U 197/18