Das Urteil muss innerhalb der Frist des § 275 StPO (regelmäßig fünf Wochen) fertiggestellt und begründet werden. Passiert dies nicht, wird das erstinstanzliche Urteil auf die Rechtsbeschwerde aufgrund der Sachrüge aufgehoben.
Etwas anderes gilt in den Verfahren, in denen ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden muss. Das OLG prüft dann, ob auch ohne Kenntnis der Urteilsgründe die Rechtsbeschwerde überhaupt zugelassen werden kann. In diesem Fall muss die Begründung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Allein das Fehlen der Urteilsgründe reicht für eine Zulassung nicht aus. Wird eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss den Anforderungen des § 344 II S.2 StPO genügen. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssen genau und vollständig mitgeteilt werden, sodass sich allein aus dieser Mitteilung die Überprüfung für das Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht.
Insoweit müssen Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt werden, nur wenn sich das Amtsgericht mit dem entsprechenden Vortrag nicht beschäftigt, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor.
Hier lag noch der Sonderfall vor, dass der Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung beauftragt hat. Auch hat der Prozessbevollmächtigte bis zum Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde weder das Protokoll der Hauptverhandlung noch Akteneinsicht erhalten. Dies mag ein Fehler sein, er hätte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Von Amts wegen war dies nicht zu veranlassen.
OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsRs 47/19
Hier wurde leider falsch zur Behandlung der Beweisanträge vorgetragen, offenbar auch, weil der unterbevollmächtigte Terminsvertreter nicht ausreichend oder unzutreffend informiert hat. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.