Ein Formfehler, der böse enden kann. Die Revisionsbegründungsschrift ist vom Pflichtverteidiger zu unterzeichnen. Hier hatte ein anderer, vom Pflichtverteidiger bevollmächtigter Rechtsanwalt für den nach Diktat verreisten Pflichtverteidiger unterschrieben. Dies geht so nicht, der Pflichtverteidiger konnte seine Befugnisse nicht wirksam übertragen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 II BRAO war, sind nicht gegeben.
BGH, 4 StR 279/12
Im Übrigen war die Revision aber auch unbegründet. Sie wurde als unzulässig verworfen.