Selbst in einem verkehrsberuhigten Bereich muss ein Autofahrer vor der Abfahrt nicht kontrollieren, ob der Verkehrsraum unter seinem Fahrzeug frei ist oder ob sich dort eine Katze aufhält. Dies gilt selbst dann, wenn dem Fahrer vor der Abfahrt mitgeteilt wird, dass sich irgendwo in der Umgebung eine Katze befinden soll. Wird die Katze dann beim Anfahren des Kraftfahrzeugs verletzt, ist dies für den Fahrer unabwendbar. Eine Haftung für anfallende Tierarztkosten ist nicht gegeben.
LG Krefeld, 3 S 8/19
Bei der Katze der Klägerin handelte es sich um eine sogenannte Freigängerin. Für diese ist es typisch, sich zu verstecken. Auch der angenommene Idealfahrer muss ich vor Abfahrt nicht davon überzeugen, ob sich ein Tier unter seinem Kraftfahrzeug versteckt hat.
Ein Verschulden war den Fahrzeugführer nicht nachzuweisen. Ein Verstoß gegen § 3 IIa StVO ist nicht gegeben, da ein Tier vom Schutzzweck dieser Vorschrift nicht erfasst wird. Die Argumentation der Klägerin, dass auch ein Kind unter dem Fahrzeug hätte liegen können, wurde verworfen. Entweder ist ein Kind alt genug, die Gefahr selbst zu erkennen, oder es muss von den Eltern entsprechend beaufsichtigt werden.