Wer eine Trunkenheitsfahrt (ab 1,1 Promille) begeht, dem wird regelmäßig ohne weitere Prüfung auch die Fahrerlaubnis entzogen. Insoweit handelt es sich um ein Regelbeispiel der entsprechenden Vorschrift, § 69 StGB. Derzeit ist umstritten, ob auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem E – Scooter hierunter fallen soll.
Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann auch mit anderen Fahrzeugscan durchgeführt werden, für das Regelbeispiel nach § 69 StGB geht es um ein Kraftfahrzeug. Insoweit stellt das Gericht in dieser Entscheidung darauf ab, dass es sich bei dem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt (Bezugnahme auf § 248 b IV StGB).
Aufgrund des klaren Wortlaut der Vorschrift gäbe es keinen Raum für die Annahme einer abweichenden Rechtsfolge. Besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art seien bei der Benutzung eines E – Scooters nicht gegeben.
LG Dresden, 16 Qs 14/20
Anders entschied unter anderem das LG Dortmund, ebenso entschieden dass LG Dortmund (eine andere Kammer) und das LG München.
Auch wenn es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, sieht es derzeit doch so aus, als ob der Scooter die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt, also die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn unter absoluter Fahruntauglichkeit (ab 1,1 Promille) oder relativer Fahruntauglichkeit (ab 0,3 Promille und alkoholbedingter Fahrauffälligkeit) ein Fahrzeug geführt wird.