Grundsätzlich ist es fehlerhaft, wenn ein Fahrzeugführer (wie hier) körperliche Auffälligkeiten aufweist, die möglicherweise auf Drogenkonsum hindeuten, und er dann ohne vorhergehende Belehrung befragt wird, ob er etwas genommen habe. Schon zu diesem Zeitpunkt war eine Vernehmungssituation gegeben, der Fahrer sei hinreichend verdächtig.
Anschließend erklärte der Polizist, dass der Betroffene entweder freiwillig eine Blutprobe abgeben könne, anderenfalls würde der Polizist diese anordnen. Natürlich wurde nicht qualifiziert belehrt, dass die Aussagen vor dieser Belehrung auch unverwertbar sein könnten (mangels Belehrung). Eine Fernwirkung der mangelnden Belehrung vor Vernehmung des Betroffenen durch den Polizeibeamten liegt nicht vor. Insoweit konnte das Ergebnis der Blutprobe verwendet werden, eine konkrete Kausalität der mangelnden Belehrung vor der 1. Vernehmung zu der Entnahme der Blutprobe ist nicht zu erkennen, auch ging es vorliegend nur um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit. Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass die Blutprobe auch angeordnet worden wäre, wenn der Betroffene nach zutreffender Anfangsbelehrung jedwede Mitwirkung verweigert hätte, da der Betroffene körperliche Auffälligkeiten zeigte.
OLG Hamm, 4 RBs 114/20