Bei einer Messung mit diesem Gerät genügen relativ knappe Urteilsfeststellungen. Das Amtsgericht hat im Urteil die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleichgeblieben ist.
Dies reichte in diesem Fall, da hier nicht die als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung durchgeführt wurde, sondern eine Auswertung analog dem sogenannten Auto2-Verfahren vorgenommen wurde, die in diesem Gerät vorgesehen ist. Es wurde lediglich nachträglich eine manuell festgelegte Strecke verwendet. Hier kommt es nur noch darauf an, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleichgeblieben ist.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 158/20