Hundebiss beim Tierarzt

Die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB gilt verschuldensunabhängig, d.h. dass der Tierhalter für alle Schäden haftet, wenn sich ein typischen Tierverhalten zeigt. Hierunter fällt u.a. das Beißen eines Hundes.

Dies gilt selbst dann, wenn eine Einwirkungsmöglichkeit des Tierhalters auf das Tier nicht gegeben ist und er sein Tier in fachkundige Hände gibt.

Im entschiedenen Fall wurde ein Schäferhund in eine Kleintierpraxis gebracht und für eine OP narkotisiert. Beim Aufwachen biss das Tier den Tierarzt in die Hand, dieser erlitt so schwere Verletzungen, dass er seine chirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Das OLG Celle (20 U 38/11) entschied, dass die Halterin grundsätzlich haften müsse. Ihre Haftung wurde lediglich durch den Umstand beschränkt, dass der Geschädigte durch inadäquates Verhalten die Verletzung mit verursacht habe. Dem Tierarzt hätte bekannt sein müssen, dass aus der Narkose aufwachende Tiere mitunter außergewöhnlich und aggressiv handeln würden. So erhielt der Tierarzt nur einen Teil seiner Klageforderung.

Tipp:

Passieren kann immer etwas. Und wie das Urteil zeigt besteht eine Tierhalterhaftung auch in außergewöhnlichen Situationen. Zur Absicherung sollte daher immer eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

In Niedersachsen ist eine Haftpflichtversicherung für Hunde ab sechs Monaten gem. § 5 NHundG sogar vorgeschrieben. Bei einem Verstoß droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, die Geldbuße kann bis 10.000,00 € betragen (§ 18 NHundG).

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