Wenn das Gericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h die Geldbuße um 20 € erhöht, müssen keine Darstellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen werden, wenn die Betroffene in geordneten Verhältnissen lebt, ansonsten aber zu ihren Verhältnissen schweigt.
Den Regelsätzen liegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Hier wurde die Erhöhung auch nur wegen der Voreintragungen, nicht wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen.
Soweit das Gericht bisher die Auffassung vertrat, dass bei jeder Abweichung von der Regelbuße oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 250 € Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden müssen, hält das Gericht ausdrücklich hieran nicht mehr fest. Dies würde im vorliegenden Fall auch der Wertung widersprechen, nach der das Gericht die Regelbuße lediglich wegen Voreintragungen um einen geringen Betrag von 20 € erhöht hat. Hierdurch wird die Angemessenheit der Geldbuße nicht durch die wirtschaftlichen Verhältnisse definiert. Insoweit wäre es auch unverhältnismäßig, weitere Ermittlungen anzustellen, wenn die Betroffene schweigt.
OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 103/20