Kollidiert ein Rettungswagen bei einer Einsatzfahrt wegen Unaufmerksamkeit des Fahrers mit einem in einer scharfen Kurve parkenden Kraftfahrzeug, kommt – wenn dies in einem ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) geschieht – einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens in Betracht. Grundsätzlich liegt ein Verstoß des Rettungswagens gegen die Sorgfaltspflicht beim Abbiegen nach § 9 V StVO vor. Dem Führer des parkenden Fahrzeugs ist aber ein Verstoß gegen § 12 I Nr.2 StVO (Parken im Bereich einer scharfen Kurve) anzulasten. Bei der Haftungsabwägung bleibt aber außer Betracht, dass dieses Fahrzeug außerhalb einer ausgewiesenen Parkfläche im verkehrsberuhigten Bereich geparkt war. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für durchfahrenden Fahrzeugverkehr, sondern soll Bewegungs- und Kommunikationsräume sichern.
Die Straße war im Kurvenbereich auch noch immer weiträumig genug, um an dem parkenden Fahrzeug vorbeizufahren.
OLG Düsseldorf, 1 U 122/20