Hier hatte die Verteidigung nach § 62 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Überlassung verschiedener Daten gestellt. Trotzdem gab die Verwaltungsbehörde die Sache über die Staatsanwaltschaft san das Gericht ab, der entsprechende Antrag der Verteidigung wurde nicht beachtet.
Das Gericht verwies die Angelegenheit an die Behörde zurück. Die Sicherung des Fairnessgebots obliegt bereits der Behörde, die bestimmt ist, die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen.
AG Heilbronn, 43 OWi Js 13400/21