Die Corona-Infektionslage in Frankreich begründet keine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind i.S.d. Art. 13 I b HKÜ. Auch bringt es das Kind nicht in eine unzumutbare Lage. Das Kind kann zurückgeführt werden.
OLG Düsseldorf, 1 UF 172/20