Die Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache, die bewiesen werden soll, noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen.
BGH, XII ZR 152/19