Auch nach 11 Tagen ist das private Abschleppen von einem Privatparkplatz möglich und der Halter zur Kostentragung verpflichtet. Auch wenn dies nicht mehr sofort i.S.d. § 859 BGB (Selbsthilfe des Besitzers) ist, müssen die Kosten erstattet werden, da es sich auch um eine Geschäftsführung ohne Auftrag handelt und deren Kosten erstattet werden müssen.
AG Rüsselsheim, 3 C 1039/20
Das Gericht bezog sich u.a. auf eine Entscheidung des BGH (V ZR 102/15). Hier wurde über die App „Parknotruf“ der Abschlepper in gang gesetzt, der Halter musste zunächst die Abschleppkosten tragen, um sein Auto wiederzuerhalten. Seine Klage auf Erstattung gegen den berechtigten Parkplatznutzer blieb erfolglos.