Kosten des Anwalts bei Verjährung

Wenn in einem Bußgeldverfahren Verjährung eintritt, wird das Verfahren vom Gericht eingestellt, § 46 I OWiG, § 206a StPO. Einige Amtsgerichte legen die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) nicht der Staatskasse auf und begründen dies mit hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit, wenn keine Verjährung eingetreten wäre. Hier war sogar ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt worden.

Geht so nicht, meint das LG Magdeburg. Zwar kann nach § 467 III StPO von der Auferlegung dieser Kosten auf die Staatskasse abgesehen werden, wenn es nur wegen der Verjährung nicht zu einer Verurteilung kommt, diese aber ansonsten sicher wäre. Hierbei handelt es sich aber um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Eine derartige Sicherheit kann erst angenommen werden, wenn eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist und der Betroffene das letzte Wort hatte (BVerfG, 2 BvR 1542/90). Der BGH hält zumindest eine durchgeführte Hauptverhandlung für notwendig, es muss dann noch immer ein erheblicher Tatverdacht bestehen, der bei Verhandlungsfortführung zu einer Verurteilung geführt hätte, Zweifel dürfen nicht erkennbar sein (BGH, 3 StE 7/94).

Hier hatte noch nicht einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden, es wird aber darauf hingewiesen, dass selbst das Gutachten keine Verurteilungswahrscheinlichkeit belegt, da der Betroffene in einer Hauptverhandlung das Gutachten möglicherweise erfolgreich angegriffen hätte.

Auch die Kosten des Anwalts muss daher die Staatskasse zahlen.

LG Magdeburg, 28 Qs 31/21

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