Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ein ärztliches Gutachten anfordern. Die Entscheidung muss aber erkennen lassen, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum überhaupt gesehen und ausgeübt hat.
VGH München, 11 CS 21.2064
Hier war nach strafrechtlicher Verurteilung bekannt geworden, dass die Führerscheininhaberin Betäubungsmittel besessen hatte. Dies würde die Annahme von Konsum und die Anforderung des Gutachtens rechtfertigen. Hier wurde die Betroffene aber noch nicht einmal angehört. Auch ansonsten bezog sich die Beibringungsanordnung nur auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die in diesem Verfahren nur geringen Anforderungen an die Ermessensausübung wurden nicht beachtet.