Wenn ein Geschädigter unter Einsatz von Gebrauchtteilen und eigener Arbeitsleistung die erforderliche Reparatur fachgerecht durchführt, gilt auch die 130%-Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert), die Versicherung muss dann die Reparatur bezahlen. Es kommt nicht auf die vom Sachverständigen angenommenen Kosten an, nur auf den tatsächlichen Aufwand sowie den merkantilen Minderwert.
BGH, VI ZR 100/20