Sofern bei einem Mietobjekt, das innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums gem. § 23 Abs.I S.1 Nr.1 EStG veräußert wird, der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen Schuldentilgung ausreicht, können auch die späteren Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Dies gilt allerdings nur, soweit der vollständige Veräußerungserlös zur Tilgung eingesetzt wird. Werden aus dem Erlös objektfremde Schulden getilgt, fehlt es an einem Veranlassungszusammenhang (sog. Vorrang der Schuldentilgung).
Urteil des BFH vom 20.07.2012 (IX R 67/10)
Das BMF hat mit Schreiben vom 28.03.2013 die Anwendbarkeit dieser Entscheidung in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung angeordnet.
Weitere Voraussetzungen sind, dass der Vertrag frühestens 1999 geschlossen wurde und der Gewinn noch nicht aufgrund des Ablaufs der zehnjährigen Veräußerungsfrist steuerfrei ist.