Hat der Führerscheininhaber 4 oder 5 Punkte, wird er ermahnt. Bei 6 oder 7 Punkten wird verwarnt. Bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme verringert sich auf jeden Fall bei der Ermahnung der Punktestand auf 5 Punkte, bei der Verwarnung auf 7 Punkte (§4 VI StVG). Doch welche Punkte werden hiervon erfasst? Grundsätzlich geht es um alle Zuwiderhandlungen, soweit sie bekannt sind. Der Behörde werden die entsprechenden Eintragungen jedoch erst mit amtlicher Bekanntmachung bekannt. Eine Zurechnung des Wissens fremder Bußgeldbehörden erfolgt hierbei nicht. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Rechtskraft des entsprechenden Bußgeldbescheids bereits länger als ein Jahr zurückliegt.
OVG Münster, 16 B 1115/21
Pech also für denjenigen, der beispielsweise eine Verwarnung erhält (dann also maximal 7 Punkte hat), wenn erst danach eine amtliche Bekanntmachung der nächsten Eintragung erfolgt.
Und es muss eine amtliche Bekanntmachung sein, selbst wenn der Fahrer von sich aus die Behörde informiert, ist dies nicht ausreichend.