Wer weiß, dass er auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger gebraucht, von dem er weiß, dass die Kennzeichnung gefälscht ist, macht sich nach § 22 II StVG strafbar. Hierfür kann es ausreichend sein, wenn ein Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt wird.
BayObLG, 203 StR 504/21