Nach § 7 V StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anderer Verkehrsteilnehmer ist aber nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.
Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang.
Somit haftet hier das anfahrende Fahrzeug, bei dem Spurwechsler liegt kein Verstoß gegen § 7 StVO vor.
BGH, VI ZR 1308/20