Die Entziehung nach § 69 StGB (Regelfall u.a. bei Trunkenheitsfahrt) ist nicht unanwendbar, allerdings sehr genau zu prüfen. Ob regelmäßig von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen ist, erscheint aber fraglich. Es ist zu beachten, dass für den Scooter keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Er wird auch allgemein kaum als Kraftfahrzeug, wie bspw. ein Moped, wahrgenommen. Selbst unser ehemaliger Verkehrsminister ist mit einem Scooter durch sein Ministerium gefahren, wodurch der andere Charakter deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist aufgrund von Bauart, Gewicht und Leistung deutlich niedriger als bei anderen Kraftfahrzeugen. Angesichts dieser Unterschiede spricht manches dafür, dass eine Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter nicht dem Regelfall des § 69 StGB unterfällt.
Da die Übertragung der Rechtsprechung über andere Kraftfahrzeuge (z.B. Autos, Motorräder) Bedenken begegnet, erfolgte eine eingehende Prüfung, ein Regelfall der Entziehung wurde nicht angenommen.
Ergänzend wurde mildernd berücksichtigt, dass der Fahrer alleine auf dem Radweg zu einer verkehrsarmen Zeit (03:45 Uhr) unterwegs war. Auch schien er nicht zu wissen, dass eine Fahrt auf dem Scooter unter Alkohol verboten ist.
Das Gericht verneint, dass aus dem Führen eines nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeugs Rückschlüsse auf die Nutzung führerscheinpflichtiger Fahrzeuge möglich sind.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint nicht notwendig, als Denkzettel käme ein (deutlich kürzeres) Fahrverbot in Betracht.
LG Leipzig, 9 Ns 504 Js 66330/21