Ein Mann trug eine neongelbe Jacke mit dunkelblauen Absätzen und silbernen Reflektorstreifen mit der Aufschrift POZILEI. An einer Ampel klopfte er an die Seitenscheibe eines Autos und beschwerte sich über die Fahrweise der Fahrerin.
Er wurde wegen nach § 132a I Nr.4 StGB verurteilt, weil er eine inländische Uniform trug. Auch wenn es sich nicht um eine Original-Uniform handelte, reichte aber die zum Verwechseln ähnliche Optik zu einer solchen Uniform der nordrhein-westfälischen Polizei. Die Norm schützt bereits die Gefahr vor einer Verwechselung mit echten Amtsträgern. Hierbei sei sogar unerheblich, dass die Autofahrerin letztendlich doch gemerkt hat, dass es kein echter Polizist ist.
OLG Hamm, 4 RVs 62/22
Eine Amtsanmaßung wurde nicht vorgeworfen, er hat sich nicht ausdrücklich als Polizist vorgestellt.