In einer Spielstraße waren zur Verkehrsberuhigung anthrazitfarbene Blumenkübel ohne weitere Markierung aufgestellt. Bei Dunkelheit und Regen fuhr ein PKW hiergegen. Schadensersatz bekam er nicht. Die Aufstellung der Kübel ist zulässig, trotz mehrerer vorheriger Kollisionen war über eine (rückstrahlende) Markierung hier nicht mehr zu entscheiden, da das Verschulden des Fahrers schwer war und deutlich überwiegt. Er hätte nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann.
LG Koblenz, 5 O 187/21