Allein der Umstand, dass als Betroffene in einem Bußgeldverfahren die Ehefrau des Halters angenommen wird, reicht für einen hinreichenden Tatverdacht nicht aus. Bei der Akte befand sich noch nicht einmal ein Lichtbild der Ehefrau, so dass das Gericht den Tatverdacht nicht feststellen konnte. Nach § 69 V OWiG wurde das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung an die Behörde zurück verwiesen.
AG Vaihingen/Enz, 2 OWi 25 Js 36850/22.