Repariert der Eigentümer einer Kfz – Reparaturwerkstatt sein Fahrzeug selbst, ist anerkannt, dass bei konkreter Abrechnung des Schadens der Unternehmergewinnaufschlag nicht erstattet werden muss, wenn die Werkstatt ansonsten nicht voll ausgelastet ist.
Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, sondern auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet werden soll. In diesem Fall kann ein Unternehmergewinn von 20 % in Abzug gebracht werden.
Hier wurde das Fahrzeug unrepariert verkauft.
LG Mosbach, 5 S 23/22