Zwei unbekannte Personen hatten in einem Parkhaus Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube eines dort abgestellten Autos. Hierbei wurde der Lack beschädigt und es entstanden Dellen in der Motorhaube.
Der Halter hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Parkhausbetreiber. Aus dem Einstellvertrag ergibt sich für den Parkhausbetreiber keine Pflicht, die Monitore der eingesetzten Überwachungskameras dauerhaft zu beobachten. Diese dienen auch eher repressiven als präventiven zwecken, sollen also eher bei der Aufklärung helfen.
Auch dauerte der Akt max. 9 Minuten, bei einer solch kurzen Zeit muss das Geschehen nicht bemerkt werden.
LG Köln, 21 O 302/22