Wenn eine Fahrtenbuchauflage aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit einem sogenannten standardisierten Messverfahren droht, muss man schon gezielt vortragen, damit das Ergebnis der Messung von Amts wegen überprüft wird. Und wenn man diesen Vortrag auf nicht erhaltene Informationen berufen möchte, muss man schon im Ordnungswidrigkeitenverfahren versucht haben, diese Information zu erhalten.
BVerwG, 3 C 14/21