Auch Verteidiger können gegen einen Bußgeldbescheid wirksam per Telefax Einspruch einlegen, dies unterliegt nicht der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten durch das beA nach §§ 110c OWiG, 32d S.2 StPO.
OLG Frankfurt, 1 Ss-OWi 1460/22