Es wurde ein Bentley beschädigt, dieser war nicht mehr fahrfähig. Allerdings hatte der Geschädigte noch einen reparaturwürdigen BMW 318 kompakt und ein McLaren 720. Der BMW konnte nicht genutzt werden aufgrund diverser Mängel (unter anderem keine Winterreifen, Defekt an der Kupplung). Der Geschädigte musste den BMW auch nicht reparieren lassen. Bei dem McLaren handelt es sich um einen Sportwagen praktisch ohne Laderaum, ebenfalls ohne Winterreifen, sondern mit Semi Slick-Reifen. Insoweit kam es nicht auf möglicherweise entgangene Fahrfreude an, es ging um die Möglichkeit, mit dem Fahrzeug angemessen zu fahren. Auch wenn geringerer Fahrspaß oder weniger Komfort hinnehmbar sind, lagen hier keine entsprechend nutzbaren Zweitwagen vor.
OLG Hamburg, 14 U 168/21