Wenn der Halter mitteilt, wem er das Fahrzeug überlassen hat, der Bußgeldbehörde aber Schreibfehler bei der Anfrage bei den zuständigen Behörden unterlaufen, geht dies nicht zulasten des Halters. Dann kann kein Fahrtenbuch nach § 31a StVZO beauflagt werden.
OVG Münster, 8 B 185/23