Zunächst konnten die Eigentümer ihr Grundstück von der noch nicht fertig gestellten Straße erreichen. Nach Fertigstellung der Straße ergab sich eine Stufe von 25-30 cm. Hierfür steht den Eigentümern keine Entschädigung zu. Erst durch die Widmung der Straße werden Rechte der Anwohner geschaffen, bis zur endgültigen Fertigstellung muss mit Änderungen gerechnet werden.
Ein Fall aus Rheinland-Pfalz, es geht um § 39 II RhPfStrG.
VG Koblenz, 1 K 492/22.KO