Bei der Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit besteht die freie Beweiswürdigung. Es kommt also auch nicht darauf an, dass entsprechende Messgeräte streng nach der Bedienungsanleitung verwendet wurden.
Auch muss es dem Fahrer nicht darum gehen, die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit oder größtmögliche Beschleunigung zu erzielen. Dies würde Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge bevorzugen. Es geht nur um die relativ höchstmögliche eezielbare Geschwindigkeit oder Beschleunigung, diese ist abhängig von u.a Verkehrslage, Witterung und subjektivem Geschwindigkeitsempfinden. Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind (vgl. Gesetzgebungsmaterialien). Auch eine bedrängende Fahrweise kann ein Indiz sein.
KG Berlin, 3 ORs 22/23