So kann die Geschwindigkeit ermittelt werden, es handelt sich aber nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass die Messstrecke ausreichend lang ist, der Abstand gleichbleibend und möglichst kurz, auch muss eine wesentliche Überschreitung vorliegen. Bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen sind die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten aufzuklären.
Ab 90 km/h sollte die Strecke mindestens 500 m lang sein, der Abstand nicht mehr als 100 m. Ist allerdings die Strecke länger, kann dies einen zu großen Abstand kompensieren.
Hier wurde der Tacho von allen 3 Polizeibeamten abgelesen, es wurde ein Abschlag von 22,5 % auf den Tachowert genommen.
KG Berlin, 3 ORbs 31/23 – 122 Ss 16/23