Wenn der Geschädigte ein Schverständigengutachten vorlegt, nach dem eine Notreparatur zur Wiederherstellung der Fahrfähigkeit nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, bekommt er auch relativ hohe Mietwagenkosten erstattet. Auch eine Ersatzbeschaffung war nicht zumutbar, die Kosten hätten mehr als doppelt so hoch wie die Reparaturkosten gelegen.
OLG Celle, 14 U 19/23