Nach § 33 I Nr.1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn dem Betroffenen bekannt gegeben wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenso wird die Verjährung unterbrochen, wenn die Bekanntgabe oder Vernehmung des Betroffenen angeordnet wird.
In der Aktenhistorie standen nur mit jeweiligen Daten folgende Worte: Druckauftrag Anhoer, Druckauftrag AnhFErm, Druckauftrag Anhoer.
Ein entsprechender Druckauftrag würde die Verjährung unterbrechen, in der Akte befinden sich allerdings keine Ausdrucke der Schriftstücke. Das Gericht ging davon aus, dass die jeweiligen Abkürzungen noch nicht einmal deutlich machen würden, dass eine Anhörung im Bußgeldverfahren gedruckt werden sollte.
Eine wirksame Unterbrechung der Verjährung war nicht nachweisbar, das Verfahren wurde nach §§ 206a StPO, 46 OWiG wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
AG Dortmund, 729 OWi-265 Js 838/23