Aufwendungen für die pflege –, behinderten – oder krankheitsbedingte Unterbringung in einer dem Landesrecht unterfallenden Pflegewohngemeinschaft können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Die Kosten sind allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu normalen Lebenshaltungskosten anfallen. Die entsprechende Höhe schätzte der BFH für das Jahr 2016 nach dem Höchstbetrag abzugsfähiger Zahlungen an unterhaltsbedürftige Personen, also 8.652 €. Um diesen Posten werden die abzugsfähigen Ausgaben gemindert.
BFH, VI R 40/20