In der Einbahnstraße darf man nicht rückwärts entgegen der angegebenen Fahrtrichtung fahren. Auch nicht ein kurzes Stück. Einzige Ausnahmen sind das rückwärts einparken (rangieren) sowie das rückwärts aus einer Einfahrt rausfahren, um dann in der richtigen Richtung weiter zu fahren. Hier ging es um einen Verkehrsunfall zwischen einem Auto, dass einen kurzen Weg rückwärts fuhr, um ein anderes Auto aus einer Parklücke zu lassen, sowie jemanden, der aus seiner Einfahrt auf die Einbahnstraße raus fuhr. Das Landgericht sah noch die wesentliche Verantwortung bei demjenigen, der aus seiner Einfahrt raus fuhr. Das kurzfristige Rückwärtsfahren, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Ausparken zu ermöglichen, hielt das Landgericht nicht für so relevant (Haftungsquote 40 % – 60 %). Der BGH sieht das anders und hob das Urteil auf. Auch ein kurzfristiges Rückwärtsfahren ist nicht erlaubt.die Angelegenheit wird vor dem Landgericht neu verhandelt.
BGH, VI ZR 287/22