Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger fällt unter dem Begriff des Ziehens im Sinne von § 19 IV 4 StVG. Eine grundsätzliche Gefahrerhöhung tritt hierdurch nicht ein. Etwas anderes kann nach der Gesetzesbegründung nur gelten, wenn der Anhänger aufgrund einer außergewöhnlichen Beschaffenheit oder eines möglichen Defekts eine besondere Gefahr darstellt.
BGH, VI ZR 98/23