Steht fest, dass die Halterin einen Zeugenfragebogen erhalten hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob vorher ein Anhörungsbogen zugegangen ist. Auch ist die Zweiwochenfrist, nach der ein Zeugenfragebogen innerhalb von zwei Wochen zugehen soll, keine Voraussetzung von § 31a StVZO und gilt insbesondere bei einem Firmenfahrzeug nicht. Bei einem Firmenwagen eines Kaufmanns hat die Geschäftsleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass jeweils der Fahrer ermittelt werden kann, ohne dass es auf die Erinnerung einzelner Personen ankommt.
Hier konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, die Fahrtenbuchanordnung war rechtmäßig.
OVG Sachsen-Anhalt, 3 M 23/24