PoliScan Speed – eine leider autofahrerunfreundliche Entscheidung

Beim PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, dass nur dann einer näheren Überprüfung bedarf, wenn im konkreten Fall trotz ordnungsgemäßer Bedienung konkrete Zweifel für eine Fehlmessung gegeben sind. Hierbei ist es auch unerheblich, dass ein Sachverständiger mangels Zugang zu patent- und urheberrechtlich geschützten Informationen die genaue Funktionsweise des Gerätes nicht nachvollziehen kann.

Seit Einführung der Softwareversion 3.2.4 kann eine Weg-Zeit-Berechnung anhand der in den Zusatzdaten angezeigten Werte erfolgen. Soweit dieser Wert (ebenso wie vorliegend vom Sachveständigen 14 weitere untersuchte Vergleichswerte) immer unterhalb des Messwertes liegt, diese Abweichung sich aber innerhalb der Eichfehlergrenze (bis 100 km/h: 3 km/h, darüber 3% des Wertes) bewegt, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass diese Zusatzdaten auf nicht geeichten Hilfsgrößen beruhen und daher lediglich eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen, keinesfalls aber eine tatsächliche Überprüfung. Die Abweichung wurde vom Hersteller damit begründet, dass der Laserstrahl bei den beiden Einzelmessungen auf unterschiedliche Punkte der nicht planen Fahrzeugfront traf.

OLG Karlsruhe, 2 (7) SsBs 454 / 14, Beschluss vom 24.10.2014

Anmerkung:

Fraglich und in dieser Entscheidung nicht dargelegt erscheint mir, ob allein die Einlassung des Betroffenen, er sei nicht so schnell gefahren, für die Zweifelsbegründung ausreichend wäre.

 

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