Nach § 31a StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen, wenn der Halter bei der Fahrerermittlung nicht mitwirkt (gesteigerte Mitwirkungspflicht bei Unternehmen) und die Behörde trotz entsprechender Bemühungen den Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermitteln kann (zumindest wohl, wenn eine Eintragung in Flensburg droht).
Häufig wurde versucht, diese Folge zu umgehen, indem am letzten Tag vor Eintritt der Verjährung der Fahrer gegenüber der Behörde benannt wurde. Dies geht so nicht, die Behörde kann dann die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung vor Verjährungseintritt nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen. Die Fahrtenbuchauflage bleibt bestehen.
BVerwG, 3 B 6/23