Die Erbfallkosten sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Hierbei kann man entweder die Pauschale nach § 10 V EstG i.H.v. 15.000 € ansetzen, oder die Kosten konkret nachweisen. Hier kommen in Betracht:
Bestattungskosten
Angemessenes Grabdenkmal
Grabpflegekosten (kapitalisiert für die Grabnutzungsdauer)
Kosten der Nachlassregelung
Nachlasserwerbskosten
Nicht abzugsfähig sind die Kosten der Nachlassverwaltung.
Anzurechnen sind aber Sterbegeldzahlungen.
Wurde eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht dies den Nachlasswert (ersparte Aufwendungen; so auch aktuell BFH, II R 32/21).