Zur Durchführung einer LKW-Kontrolle waren Klappschilder mit einem Tempolimit von 60 km/(h aufgeklappt. Darunter befand sich ein Überholverbotsschild für LKW und Busse. Diese einfach zu verstehende Beschilderung ist nicht verwirrend, es kann kein Verbotsirrtum vorliegen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Überprüfung der kognitiven Lage des Betroffenen zur Verkehrsteilnahme überprüft werden müsste.
Und auch darauf, dass bei Unsicherheit nach § 1 StVO Vorsicht und Rücksichtnahme gefordert werden.
146 statt 60 km/h sind vorsätzlich, die Schuldform konntevom OLG in Vorsatz geändert werden, aufgrund des Verbots der reformatio in peius erfolgte keine Verdoppelung der Geldbuße nach § 3 Abs.4a BKatV.
OLG Frankfurt, 2 Orbs 4/254