Auch nach der WEG – Reform aus 2020 können Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der erforderliche Zusammenhang zur Vermietung besteht erst, wenn das Geld für die Immobilie verwendet wird.
BFH, IX R 19/24
Auch nach der WEG – Reform aus 2020 können Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der erforderliche Zusammenhang zur Vermietung besteht erst, wenn das Geld für die Immobilie verwendet wird.
BFH, IX R 19/24