Zahlungen in die Erhaltungsrücklage

Auch nach der WEG – Reform aus 2020 können Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der erforderliche Zusammenhang zur Vermietung besteht erst, wenn das Geld für die Immobilie verwendet wird.

BFH, IX R 19/24

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